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Steuertipp für Eigentümer und Mieter

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Auch Eigentümergemeinschaften können die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer geltend machen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor, auf das der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hinweist. Aufwendungen zum Beispiel für Instandhaltungsarbeiten oder Reinigung sind inzwischen besser absetzbar.

Die Frage, ob auch Eigentümergemeinschaften die Kosten steuermindernd geltend machen können, war bislang aber ungeklärt. Der Abzug war ihnen verwehrt, weil Eigentümergemeinschaften nicht als Auftraggeber fungierten und keine separate Rechnung vorweisen konnten, erläutert der Verband.

Auch jetzt sei allerdings darauf zu achten, dass die Dienstleistung mit Fahrt- und Arbeitskosten in der Steuererklärung genau aufgeführt wird und der Anteil des Wohnungseigentümers ersichtlich ist.

(Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Aktenzeichen: IV – C 4 – S 2296b-60/06.)

Steuerpflichtige können den Fiskus auch an ihren Mietnebenkosten beteiligen. So erkennt zum Beispiel das Finanzamt die Ausgaben für Treppenreinigung, Schneeräumung oder Hausmeister als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Zumal diese Kosten mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer zum Jahreswechsel steigen werden. Um einen Teil der Nebenkosten geltend machen zu können, muss der Steuererklärung die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter beigelegt werden. Dabei akzeptiert der Fiskus bis zu 20 Prozent der Kosten maximal
600,00 €. Das gilt für Mieter als auch für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen.

Auf der Betriebskostenabrechnung müssen die einzelnen Positionen deutlich hervorgehen. Es muss klar ersichtlich sein, wie viel jeweils für das Schneeräumen oder den Hausmeister aufgewendet wurde. Da die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter häufig erst später ausgestellt wird, empfiehlt der Lohnsteuerhilfeverein Bayern allen Steuerzahlern den Fall offen zu lassen, denn so können Nachweise später nachgereicht werden.